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Foto: Timon Auzinger, Drelsdorf

Einsame Bushaltestelle in der Marsch

Schülerbeförderung - Erstattung der Kosten beantragen

Leistungsbeschreibung

Die Schülerbeförderung in Nordfriesland wird in der »Satzung des Kreises Nordfriesland über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung« (Schülerbeförderungssatzung) geregelt.

Anspruch auf eine ÖPNV-Fahrkarte

Gemäß der Schülerbeförderungssatzung besteht ein Anspruch auf eine ÖPNV-Fahrkarte im Allgemeinen unter folgenden Bedingungen (sonstige Bestimmungen können der Satzung entnommen werden):

  • Klassenstufe 1 bis 4: Die nächstgelegene Grundschule ist mehr als 2 km vom Hauptwohnsitz entfernt.
  • Klassenstufe 5 bis 10: Die nächstgelegene weiterführende Schule ist mehr als 4 km vom Hauptwohnsitz entfernt.

Ab dem Schuljahr 2023/2024 wird das Deutschlandticket als Fahrkarte ausgeteilt. Die Schülerinnen und Schüler können damit deutschlandweit den Nahverkehr benutzen. Der Kreis Nordfriesland bietet auch Schülerinnen und Schülern ohne Anspruch auf eine Fahrtkarte gemäß Schülerbeförderungssatzung einen Zuschuss zum Deutschlandticket an.

Alle Informationen zur Umstellung auf das Deutschlandticket finden Sie hier.

Für Schülerinnen und Schüler anderer Klassenstufen sowie der Berufsschulen gibt es keinen Anspruch auf eine Schülerbeförderung. Der Kreis Nordfriesland erstattet aber ab dem Schuljahr 2023/2024 privat gekaufte Deutschlandtickets teilweise. Informationen hierzu finden Sie ebenfalls hier.

Beantragung der Fahrkarte

Die Fahrkarte für anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler kann mit dem Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten durch den Kreis Nordfriesland beantragt werden. Dieser ist bei der jeweils besuchten Schule abzugeben.

Nach Prüfung der Angaben wird die Fahrkarte dann in der Schule ausgeteilt.

An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung (Fachdienst Schule).

Rechtsgrundlage

§ 114 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG).

Was sollte ich noch wissen?

Die Schülerbeförderungssatzungen der Kreise können vorsehen, dass die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler an den Kosten der Schülerbeförderung beteiligt werden.

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